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VI. Anhang
1. Quellentexte
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26/27 |
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Der Anspruchs- und Klageverzicht |
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Abkommen
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. September 1995 über
abschließende Leistungen zugunsten bestimmter Staatsangehöriger der
Vereinigten Staaten, die von nationalsozialistischer Verfolgung betroffen
worden sind.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Dieses Abkommen regelt Entschädigungsansprüche von bestimmten Staatsangehörigen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die durch unmittelbar gegen sie
gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ihrer Freiheit
beraubt wurden oder Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten haben.
Dieses Abkommen betrifft nur die Ansprüche von Personen, die zur Zeit
ihrer Verfolgung bereits Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
von Amerika waren und die bisher keine Entschädigung von der Bundesrepublik
Deutschland erhalten haben. Dieses Abkommen betrifft unter anderem
nicht Personen, die zu Zwangsarbeit als solcher herangezogen wurden,
ohne in einem Konzentra-tionslager als Opfer nationalsozialistischer
Verfolgungsmaßnahmen inhaftiert worden zu sein.
Artikel 2
1. Zur umgehenden Regelung bereits bekannter Entschädigungsfälle nach
Artikel 1 zahlt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika binnen 30 Tagen nach
Inkrafttreten dieses Abkommens drei Millionen Deutsche Mark.
2. Beide Regierungen beabsichtigen, für mögliche weitere, zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht bekannte Fälle zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Abkommens über einen zusätzlichen Pauschalbetrag zu verhandeln,
der auf denselben Kriterien beruht wie in Artikel 1 festgelegt und
auf derselben Grundlage wie der in Absatz 1 genannte Betrag errechnet
wird.
Artikel 3
Die Verteilung der in Artikel 2 genannten Beträge an die einzelnen
Begünstigten bleibt dem Ermessen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika überlassen.
Artikel 4
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, daß
mit der Zahlung des in Artikel 2 Abs. 1 genannten Betrags alle Entschädigungsansprüche
der nach diesem Absatz begünstigten Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der von ihnen erlittenen
Schäden im Sinne des Artikel 1 endgültig geregelt sind.
2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, daß
mit der Zahlung des in Artikel 2 Abs. 2 genannten Betrags alle Entschädigungsansprüche
von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik
Deutschland wegen Schäden im Sinne des Artikel 1 endgültig geregelt
sind.
3. Ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten erhält nur dann eine
Zahlung aufgrund dieses Abkommens, wenn dieser Staatsangehörige eine
Verzichtserklärung bezüglich aller Entschädigungsansprüche im Sinne
von Artikel 1 gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre
Staatsangehörigen (einschließ- lich natürlicher und juristischer Personen)
abgibt. Auf Verlangen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
übermittelt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese
Verzichts-erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 19. September 1995 in zwei Urschriften, jede
in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
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