Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
  Der Sachverhalt  
  Die Dokumentation    
Die Bundesstiftung    
  Gesetzentwurf    
  Alternativentwurf  
  Rechtsanwälte    
  Memorandum    
     
  |  Literaturverzeichnis    
  |  Suche    
  |  Gästebuch    
  |  Adressen / Unterstützung    
  |  Impressum    
  |  Site-Map    
       
Zum AnfangZurückWeiter

    VI. Anhang

1. Quellentexte

26/27

Der Anspruchs- und Klageverzicht   Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. September 1995 über abschließende Leistungen zugunsten bestimmter Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten, die von nationalsozialistischer Verfolgung betroffen worden sind.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Dieses Abkommen regelt Entschädigungsansprüche von bestimmten Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, die durch unmittelbar gegen sie gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ihrer Freiheit beraubt wurden oder Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten haben. Dieses Abkommen betrifft nur die Ansprüche von Personen, die zur Zeit ihrer Verfolgung bereits Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika waren und die bisher keine Entschädigung von der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben. Dieses Abkommen betrifft unter anderem nicht Personen, die zu Zwangsarbeit als solcher herangezogen wurden, ohne in einem Konzentra-tionslager als Opfer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen inhaftiert worden zu sein.

Artikel 2

1. Zur umgehenden Regelung bereits bekannter Entschädigungsfälle nach Artikel 1 zahlt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei Millionen Deutsche Mark.

2. Beide Regierungen beabsichtigen, für mögliche weitere, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannte Fälle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens über einen zusätzlichen Pauschalbetrag zu verhandeln, der auf denselben Kriterien beruht wie in Artikel 1 festgelegt und auf derselben Grundlage wie der in Absatz 1 genannte Betrag errechnet wird.

Artikel 3

Die Verteilung der in Artikel 2 genannten Beträge an die einzelnen Begünstigten bleibt dem Ermessen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika überlassen.

Artikel 4

1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, daß mit der Zahlung des in Artikel 2 Abs. 1 genannten Betrags alle Entschädigungsansprüche der nach diesem Absatz begünstigten Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der von ihnen erlittenen Schäden im Sinne des Artikel 1 endgültig geregelt sind.

2. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, daß mit der Zahlung des in Artikel 2 Abs. 2 genannten Betrags alle Entschädigungsansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Schäden im Sinne des Artikel 1 endgültig geregelt sind.

3. Ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten erhält nur dann eine Zahlung aufgrund dieses Abkommens, wenn dieser Staatsangehörige eine Verzichtserklärung bezüglich aller Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 1 gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsangehörigen (einschließ- lich natürlicher und juristischer Personen) abgibt. Auf Verlangen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Verzichts-erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Bonn am 19. September 1995 in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland

   
Zum AnfangZurückNach obenWeiter