Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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    V. 2.
 

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Der Anspruchs- und Klageverzicht   Wesentlicher Punkt der Übereinkunft ist, daß die unterzeichnenden Staaten darin für sich selbst und ihre Staatsangehörigen endgültig auf alle Ansprüche verzichten, die aus der Zwangsarbeit während der nationalsozialistischen Zeit resultieren. In Art. 2 verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten, die Regelungen der §§ 19, 20 des Stiftungsgesetzes in nationales Recht umzusetzen und in Art. 3, zukünftigen Klagen gegen natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in den jeweiligen Staaten wegen der Zwangsarbeit die rechtliche Grundlage zu entziehen. Mit diesem umfassenden Verzicht der unterzeichnenden Staaten wird die maximale Rechtssicherheit für die in den Fonds einzahlenden Firmen erreicht. Um einen Anreiz für die Unterzeichnung zu schaffen und sicherzustellen, daß sich eine große Zahl von natürlichen und juristischen Personen an der Einzahlung in den Fonds beteiligt, wird der Anspruchsverzicht auf alle diejenigen begrenzt, die Leistungen an die Stiftung erbringen. Auf diese Weise kommt der Vereinbarung eine besondere Bedeutung zu.

Es muß davon ausgegangen werden, daß an rund 50.000 verschiedenen Stellen (vgl. Weinheim, a.a.O., Sonderverzeichnis 1, S. 715ff.) Zwangsarbeiter eingesetzt wurden. Schätzungsweise beschäftigten rund 20.000 Firmen Zwangsarbeiter. Die Festlegung eines Mindestbetrags von 5.000 DM verbunden mit der an die Zahlung gekoppelten Freistellung von weiterer Inanspruchnahme soll für die betreffenden Firmen den Anreiz schaffen, in dem Umfang Zahlungen zu leisten, in dem sie Zwangsarbeiter einsetzten. Auf diese Weise kann die angestrebte Summe von 6 Milliarden DM erzielt werden und für die Staaten ist es interessant, dem Vertrag zuzustimmen.

Völkerrechtliche Formalitäten Das Übereinkommen ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Es tritt in Kraft, sobald der letzte der sogenannten Kernsignatarstaaten seine Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt hat. Um die Einheitlichkeit des Regelungsgehalts sicherzustellen, ist es den Staaten nicht erlaubt, Vorbehalte anzumelden.

   
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