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V. 2.
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25/27 |
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Der Anspruchs- und Klageverzicht |
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Wesentlicher
Punkt der Übereinkunft ist, daß die unterzeichnenden Staaten darin
für sich selbst und ihre Staatsangehörigen endgültig auf alle Ansprüche
verzichten, die aus der Zwangsarbeit während der nationalsozialistischen
Zeit resultieren. In Art. 2 verpflichten sich die unterzeichnenden
Staaten, die Regelungen der §§ 19, 20 des Stiftungsgesetzes in nationales
Recht umzusetzen und in Art. 3, zukünftigen Klagen gegen natürliche
und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in den
jeweiligen Staaten wegen der Zwangsarbeit die rechtliche Grundlage
zu entziehen. Mit diesem umfassenden Verzicht der unterzeichnenden
Staaten wird die maximale Rechtssicherheit für die in den Fonds einzahlenden
Firmen erreicht. Um einen Anreiz für die Unterzeichnung zu schaffen
und sicherzustellen, daß sich eine große Zahl von natürlichen und
juristischen Personen an der Einzahlung in den Fonds beteiligt, wird
der Anspruchsverzicht auf alle diejenigen begrenzt, die Leistungen
an die Stiftung erbringen. Auf diese Weise kommt der Vereinbarung
eine besondere Bedeutung zu.
Es muß davon ausgegangen werden, daß an rund 50.000 verschiedenen
Stellen (vgl. Weinheim, a.a.O., Sonderverzeichnis 1, S. 715ff.) Zwangsarbeiter
eingesetzt wurden. Schätzungsweise beschäftigten rund 20.000 Firmen
Zwangsarbeiter. Die Festlegung eines Mindestbetrags von 5.000 DM verbunden
mit der an die Zahlung gekoppelten Freistellung von weiterer Inanspruchnahme
soll für die betreffenden Firmen den Anreiz schaffen, in dem Umfang
Zahlungen zu leisten, in dem sie Zwangsarbeiter einsetzten. Auf diese
Weise kann die angestrebte Summe von 6 Milliarden DM erzielt werden
und für die Staaten ist es interessant, dem Vertrag zuzustimmen.
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Völkerrechtliche Formalitäten |
Das Übereinkommen ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Es
tritt in Kraft, sobald der letzte der sogenannten Kernsignatarstaaten
seine Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hinterlegt hat. Um die Einheitlichkeit des Regelungsgehalts sicherzustellen,
ist es den Staaten nicht erlaubt, Vorbehalte anzumelden.
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