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Presseerklärung
des BVerfG Nr. 38/96 vom 02. 07.1996
Fortsetzung
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II.
Nach Auffassung des Zweiten Senats sind beide Vorlagen unzulässig,
weil das Landgericht weder die Entscheidungserheblichkeit und Verfassungswidrigkeit
des § 1 AKG noch die der völkerrechtlichen Regel hinreichend
dargelegt hat.
[...]
Der Senat hat jedoch deutlich gemacht, daß es für die
vorliegenden Fälle keinen völkerrechtlichen Grundsatz
gibt, der die Geltendmachung individueller Ansprüche aus geleisteter
Zwangsarbeit ausschließt. Zwar gewährt die traditionelle
Konzeption des Völkerrechts dem Einzelnen bei völkerrechtlichen
Delikten grundsätzlich keinen eigenen Anspruch, sondern nur
dem Heimatstaat des Betroffenen. Dieses Grundprinzip des diplomatischen
Schutzes schließt aber einen Anspruch nicht aus, den das nationale
Recht des verletzenden Staates dem Verletzten außerhalb völkerrechtlicher
Verpflichtungen gewährt und der neben die völkerrechtlichen
Ansprüche des Heimatstaates tritt. Der Senat führt aus,
daß eine solche Anspruchsparallelität auch für etwaige
zwischenstaatliche Ansprüche aufgrund von Zwangsarbeit im Zusammenhang
mit dem Zweiten Weltkrieg gilt und zwar erst recht dann, wenn der
Ausgleichsanspruch nicht aus dem Sonderrecht für Kriegsfolgen
oder Verfolgungsschäden abgeleitet wird, sondern - wie hier
- aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Schließlich
besteht auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach
Individualansprüche im Zusammenhang mit Kriegsereignissen nur
völkervertragsrechtlich - insbesondere in Friedensverträgen
- geregelt werden könnten. Das schließt aber nicht aus,
daß einzelne Verzichterklärungen oder völkerrechtliche
Verträge solche Ansprüche ausschließen oder zum
Erlöschen bringen. Darüber hat im Einzelfall nicht das
Bundesverfassungsgericht, sondern das vorlegende Fachgericht zu
entscheiden.
Beschluß vom 13. Mai
1996 - 2 BvL 33/93
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