Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Presseerklärungen der Gerichte
 

2/7

 

Presseerklärung des BVerfG Nr. 38/96 vom 02. 07.1996

Fortsetzung

 

II.
Nach Auffassung des Zweiten Senats sind beide Vorlagen unzulässig, weil das Landgericht weder die Entscheidungserheblichkeit und Verfassungswidrigkeit des § 1 AKG noch die der völkerrechtlichen Regel hinreichend dargelegt hat.
[...]
Der Senat hat jedoch deutlich gemacht, daß es für die vorliegenden Fälle keinen völkerrechtlichen Grundsatz gibt, der die Geltendmachung individueller Ansprüche aus geleisteter Zwangsarbeit ausschließt. Zwar gewährt die traditionelle Konzeption des Völkerrechts dem Einzelnen bei völkerrechtlichen Delikten grundsätzlich keinen eigenen Anspruch, sondern nur dem Heimatstaat des Betroffenen. Dieses Grundprinzip des diplomatischen Schutzes schließt aber einen Anspruch nicht aus, den das nationale Recht des verletzenden Staates dem Verletzten außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt und der neben die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt. Der Senat führt aus, daß eine solche Anspruchsparallelität auch für etwaige zwischenstaatliche Ansprüche aufgrund von Zwangsarbeit im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gilt und zwar erst recht dann, wenn der Ausgleichsanspruch nicht aus dem Sonderrecht für Kriegsfolgen oder Verfolgungsschäden abgeleitet wird, sondern - wie hier - aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Schließlich besteht auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Individualansprüche im Zusammenhang mit Kriegsereignissen nur völkervertragsrechtlich - insbesondere in Friedensverträgen - geregelt werden könnten. Das schließt aber nicht aus, daß einzelne Verzichterklärungen oder völkerrechtliche Verträge solche Ansprüche ausschließen oder zum Erlöschen bringen. Darüber hat im Einzelfall nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern das vorlegende Fachgericht zu entscheiden.

Beschluß vom 13. Mai 1996 - 2 BvL 33/93
 
 

   
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