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Artikel 52
Haager
Landkriegsordnung (HLKO)
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Naturalleistungen
und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für
die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im
Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art
sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten,
an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Derartige
Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers
der besetzten Örtlichkeit gefordert werden. Die Naturalleistungen
sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderenfalls sind dafür
Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen
soll möglichst bald bewirkt werden.
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Artikel
232 Versailler Vertrag vom 28.06.1919 |
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Die alliierten und assoziierten
Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß die Hilfsmittel
Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige Wiedergutmachung
aller dieser Verluste und aller dieser Schäden sicherzustellen,
indem sie der ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung
tragen, die sich aus den anderen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und
Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden wieder
gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten
und assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit,
da diese Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand,
durch den erwähnten Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt
sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher
bestimmt sind.
[...]
Teil VIII. Anlage
I. zu Artikel 232 Versailler Vertrag
Gemäß
obigem Artikel 232 kann von Deutschland Ersatz für jeglichen Schaden
gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen fällt:
[...]
2. Schäden, die, wo auch immer es sei, von Deutschland oder seinen
Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten
Hinterbliebenen durch Grausamkeiten, Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen
zugefügt sind. Darunter fällt auch Schädigung an Leben oder Gesundheit
infolge von Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung,
Aussetzung auf See und Zwangsarbeit.
[...]
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