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Sammelklagen in den
USA
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2/2 |
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Sammelklage
statt Einzelklagen |
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Das
Ziel dieser besonderen Klageart ist es, den Rechtsfrieden herbeizuführen
und eine Vielzahl von Einzelklagen zu vermeiden. Demzufolge hat der
Kläger einer »class action« darzulegen, daß
mit der Beendigung des Verfahrens der Streit in der Hauptsache befriedet
ist und nicht noch eine Vielzahl individueller Ansprüche auf
die beklagte Firma zukommt.
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Stiftung
vermeidet Sammelklage |
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Es
ist leicht vorstellbar, daß das gemeinsame Schicksal ehemaliger
Zwangsarbeiter in einem bestimmten Unternehmen geeignet ist, die Voraussetzungen
für die »class action« zu erfüllen. Allerdings
würde eine »class action« scheitern, wenn die Zahl
der »ausgetretenen« Mitglieder der geschädigten Personengruppe
zu groß ist. Das bedeutet, daß eine deutsche Stiftungslösung,
die eine möglichst große Zahl aus der geschädigten
Personengruppe erfaßt, als Argument gegen die Zulässigkeit
einer »class action« verwendet werden kann.
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Sammelklage
wohl nur in den USA vollstreckbar |
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Die
Vollstreckung eines »class-action«-Urteils in Deutschland
dürfte daran scheitern, daß das deutsche Recht von der
Dispositionsmaxime des einzelnen Gläubigers und dem Grundsatz
der Unzulässigkeit der Popularklage beherrscht wird. Die »class
action« verstößt gegen beide Grundsätze, indem
sie auch ohne Kenntnis des einzelnen Geschädigten dessen Ansprüche
erfaßt und endgültig regelt. Wenn jedoch eine deutsche
Firma, gegen die ein »class-action«-Urteil ergangen ist,
Vermögen in den USA hat, können die Kläger hierauf
zugreifen.
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Imageverlust
befürchtet |
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Auf
einem anderen Blatt steht, daß es den deutschen Firmen nicht
nur um die Prozeßführung gehen dürfte, sondern auch
um den Imageverlust, der mit den Sammelklagen in USA verbunden ist.
Auch dagegen dürfte eine Stiftungslösung in Deutschland
ein geeignetes Argument sein.
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