Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
  Der Sachverhalt    
  Die Dokumentation    
  Die Bundesstiftung    
 
  Einleitung    
  Unrecht Zwangsarbeit    
  Die Zwangsarbeiterprozesse    
  Lösungsmodelle    
    Vorläufige Lösungen    
    Stiftungsmodelle    
    Sammelklagen in den USA  
    Das Stufenmodell    
  Anhang    
       
  |  Literaturverzeichnis    
  |  Suche    
  |  Gästebuch    
  |  Adressen / Unterstützung    
  |  Impressum    
  |  Site-Map    
       
Zum AnfangZurückWeiter

   

Sammelklagen in den USA
 

2/2

  Sammelklage statt Einzelklagen   Das Ziel dieser besonderen Klageart ist es, den Rechtsfrieden herbeizuführen und eine Vielzahl von Einzelklagen zu vermeiden. Demzufolge hat der Kläger einer »class action« darzulegen, daß mit der Beendigung des Verfahrens der Streit in der Hauptsache befriedet ist und nicht noch eine Vielzahl individueller Ansprüche auf die beklagte Firma zukommt.
 
  Stiftung vermeidet Sammelklage   Es ist leicht vorstellbar, daß das gemeinsame Schicksal ehemaliger Zwangsarbeiter in einem bestimmten Unternehmen geeignet ist, die Voraussetzungen für die »class action« zu erfüllen. Allerdings würde eine »class action« scheitern, wenn die Zahl der »ausgetretenen« Mitglieder der geschädigten Personengruppe zu groß ist. Das bedeutet, daß eine deutsche Stiftungslösung, die eine möglichst große Zahl aus der geschädigten Personengruppe erfaßt, als Argument gegen die Zulässigkeit einer »class action« verwendet werden kann.
 
  Sammelklage wohl nur in den USA vollstreckbar   Die Vollstreckung eines »class-action«-Urteils in Deutschland dürfte daran scheitern, daß das deutsche Recht von der Dispositionsmaxime des einzelnen Gläubigers und dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Popularklage beherrscht wird. Die »class action« verstößt gegen beide Grundsätze, indem sie auch ohne Kenntnis des einzelnen Geschädigten dessen Ansprüche erfaßt und endgültig regelt. Wenn jedoch eine deutsche Firma, gegen die ein »class-action«-Urteil ergangen ist, Vermögen in den USA hat, können die Kläger hierauf zugreifen.
 
  Imageverlust befürchtet   Auf einem anderen Blatt steht, daß es den deutschen Firmen nicht nur um die Prozeßführung gehen dürfte, sondern auch um den Imageverlust, der mit den Sammelklagen in USA verbunden ist. Auch dagegen dürfte eine Stiftungslösung in Deutschland ein geeignetes Argument sein.
 
   
Zum AnfangZurückNach obenWeiter