Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Stiftungsmodelle
 

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  Entschädigung für alle Zwangsarbeiter  

Die Bemühungen bzw. Leistungen dieser Firmen sind anerkennens- und ehrenwert, jedoch zur Lösung des gesamten Problems letztlich ungeeignet. Ziel muß es sein, all den Menschen eine Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit zukommen zu lassen, die während des Zweiten Weltkrieges für deutsche Firmen, in der Landwirtschaft, für Einrichtungen des Reichs (zum Beispiel Organisation Todt oder Reichsbahn) oder für Städte und Gemeinden zwangsweise arbeiten mußten, ohne dafür eine Vergütung erhalten zu haben.
 

  Alle müssen sich an der Lösung beteiligen  

Wenn das erreicht werden soll, muß der Kreis der an einer Lösung Beteiligten über die genannten Firmen hinaus auf die Industrie insgesamt erweitert werden. Es müßten sich auch die Bundesrepublik, die Länder und die Kommunen beteiligen. Von allein finden sich die Betroffenen jedoch nicht zusammen. Die politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsträger müssen dafür sorgen, daß eine Lösung noch zu Lebzeiten der Zwangsarbeiter gefunden wird.
 

  Drei Lösungs-
möglichkeiten
 

Es gibt unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten, um Gelder für die ehemaligen Zwangsarbeiter zeitnah und gerecht zu verteilen.
 

  Unselbständige Stiftung  

Am einfachsten ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung, wie sie die genannten Firmen gewählt haben.
 

  Vorteile   Die Gründung, der Stiftungszweck, die Art und Weise der Mittelverwendung und die Rechnungslegung und Kontrolle werden allein von den Stiftern bestimmt. Es gibt kein staatliches Genehmigungsverfahren und auch keine staatliche Stiftungsaufsicht. Das heißt nicht, daß eine unselbständige Stiftung im rechtsfreien Raum operierte, sondern nur, daß sie sich die erforderlichen Regeln selbst geben kann. Dadurch ist eine unselbständige Stiftung flexibel, schnell und kostengünstig, wenn auch ohne Rechtspersönlichkeit.
 
  Nachteile   Ihre Nachteile bestehen darin, daß die Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf Leistung haben. Die Einrichtung einer solchen Stiftung bewahrt die Stifter nicht davor, von einzelnen ehemaligen Zwangsarbeitern individuell in Anspruch genommen zu werden, weil es im Rahmen der Stiftung nicht möglich ist, deren Ansprüche zum Erlöschen zu bringen.
 
   
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