Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Die rechtlichen Standpunkte
 

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Polnische Reparationsver-
zichtserklärung vom 24. August 1953
 

Die Beteiligten sind unterschiedlicher Ansicht, ob die polnische Reparationsverzichtserklärung vom 24. August 1953 die von den Klägerinnen geltend gemachten Erstattungsansprüche für geleistete Zwangsarbeit umfaßt.
 

BEG

Die Parteien streiten auch darüber, ob und inwieweit Leistungen nach dem BEG zugleich Entschädigung für die von den Klägerinnen geleistete Zwangsarbeit darstellen.
 

Steht § 7 RBHG entgegen?

Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage, ob den Ansprüchen der Klägerinnen und des Klägers § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten (RBHG) entgegensteht, der vorsieht, daß eine Amtshaftung gegenüber Ausländern nur dann in Betracht kommt, wenn der Herkunftsstaat der Geschädigten eine Amtshaftung auch gegenüber deutschen Staatsbürgern anerkennt. Das war seinerzeit weder in Polen noch in Ungarn oder Rumänien der Fall. Gleichwohl dürfte die Berufung der Bundesrepublik auf die fehlende Gegenseitigkeit wegen Artikel 25 GG rechtsmißbräuchlich sein. Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen den allgemeinen Gesetzen vor. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört auch die Haager Landkriegsordnung. Das Vorgehen der SS gegen die damaligen Zwangsarbeiter widersprach den Standards des Völkerrechts grundlegend, so daß sich die Bundesrepublik Deutschland nicht auf die Beachtung einer Bestimmung berufen kann, die ihrerseits voraussetzt, daß die Gesetze eingehalten werden.
 

Höhe der Vergütung streitig

Darüber hinaus streiten die Parteien über die Höhe der angemessenen Vergütung sowie über die Frage, ob die Forderungen bereits verjährt sind.
 

   
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