Polnische
Reparationsver-
zichtserklärung vom 24. August 1953 |
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Die Beteiligten sind
unterschiedlicher Ansicht, ob die polnische Reparationsverzichtserklärung
vom 24. August 1953 die von den Klägerinnen geltend gemachten Erstattungsansprüche
für geleistete Zwangsarbeit umfaßt.
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§ 7 RBHG entgegen? |
Ein weiterer Streitpunkt
ist die Frage, ob den Ansprüchen der Klägerinnen und des Klägers
§ 7 des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten
(RBHG) entgegensteht, der vorsieht, daß eine Amtshaftung gegenüber
Ausländern nur dann in Betracht kommt, wenn der Herkunftsstaat der
Geschädigten eine Amtshaftung auch gegenüber deutschen Staatsbürgern
anerkennt. Das war seinerzeit weder in Polen noch in Ungarn oder
Rumänien der Fall. Gleichwohl dürfte die Berufung der Bundesrepublik
auf die fehlende Gegenseitigkeit wegen Artikel 25 GG rechtsmißbräuchlich
sein. Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die allgemeinen Regeln
des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen den allgemeinen
Gesetzen vor. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört
auch die Haager Landkriegsordnung. Das Vorgehen der SS gegen die
damaligen Zwangsarbeiter widersprach den Standards des Völkerrechts
grundlegend, so daß sich die Bundesrepublik Deutschland nicht auf
die Beachtung einer Bestimmung berufen kann, die ihrerseits voraussetzt,
daß die Gesetze eingehalten werden.
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