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Die rechtlichen Standpunkte
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1/3 |
| Viele
komplizierte rechtliche Fragen |
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Den Verfahren in Bonn
und Bremen gegen die Bundesrepublik Deutschland liegen eine Reihe
von sehr komplizierten rechtlichen Fragen zugrunde, über welche
die Beteiligten streiten. Sie sind sich jedoch darüber einig, daß
die tatsächliche Behandlung der Zwangsarbeiter in den Lagern einen
verabscheuungswürdigen Tatbestand darstellt.
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| Vergütung
für Zwangsarbeit wird gefordert |
Die Parteien streiten
darüber, ob die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin
des Deutschen Reichs eine Vergütung für geleistete Zwangsarbeit
an die Klägerinnen zahlen muß oder nicht.
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| Steht
§ 1 AGK entgegen? |
Die Bundesrepublik Deutschland
vertritt die Ansicht, daß sie keine Vergütung zahlen
müsse, weil dies § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
(AKG) ausschließe. § 1 Absatz 1 Ziffer 1 AKG bestimmt,
daß »Ansprüche gegen das Deutsche Reich [...] erlöschen,
soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt«. Die Klägerinnen
vertreten hierzu die Ansicht, daß die Vergütung für
geleistete Zwangsarbeit nicht unter § 1 AKG fällt.
Im Hinblick auf die ausländischen Zwangsarbeiter ergebe sich
das aus § 101 AKG, wonach das Londoner Schuldenabkommen von
der Regelung des § 1 AKG unberührt bleibt. Da die Ansprüche
ausländischer Zwangsarbeiter gemäß Artikel 5 Absatz
2 dieses Abkommens zurückgestellt waren und deshalb nicht gerichtlich
verfolgt werden konnten, dürften sie nicht währenddessen
durch ein deutsches Gesetz zum Erlöschen gebracht werden. Der
Vergütungsanspruch deutscher Zwangsarbeiter würde - weil
§ 101 AKG für sie nicht gilt - nach § 1 AKG erlöschen.
Dies bedeutet, daß § 1 AKG die Zwangsarbeiter wegen ihrer
Staatsangehörigkeit ungleich behandelte. Die Vorschrift verstieße
damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes und sei verfassungswidrig.
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| Erklärung
der Republik Ungarn vom 10. Februar 1947 |
Die Beklagte vertritt
weiter die Meinung, daß die Erklärung der Republik Ungarn in den
Pariser Friedensverträgen vom 10. Februar 1947 gegenüber den alliierten
Mächten die Ansprüche der ungarischen Klägerinnen zum Erlöschen
gebracht hat. Darin verzichtete die Ungarische Regierung auf alle
Reparationsforderungen. Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, daß
die Erklärung nur die Täter (die ungarische Kollaborationsregierung),
nicht aber die Opfer (z.B. die ungarischen Zwangsarbeiter) bestrafen
sollte.
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