Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Die rechtlichen Standpunkte
 

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Viele komplizierte rechtliche Fragen  

Den Verfahren in Bonn und Bremen gegen die Bundesrepublik Deutschland liegen eine Reihe von sehr komplizierten rechtlichen Fragen zugrunde, über welche die Beteiligten streiten. Sie sind sich jedoch darüber einig, daß die tatsächliche Behandlung der Zwangsarbeiter in den Lagern einen verabscheuungswürdigen Tatbestand darstellt.
 

Vergütung für Zwangsarbeit wird gefordert

Die Parteien streiten darüber, ob die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs eine Vergütung für geleistete Zwangsarbeit an die Klägerinnen zahlen muß oder nicht.
 

Steht § 1 AGK entgegen?

Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß sie keine Vergütung zahlen müsse, weil dies § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) ausschließe. § 1 Absatz 1 Ziffer 1 AKG bestimmt, daß »Ansprüche gegen das Deutsche Reich [...] erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt«. Die Klägerinnen vertreten hierzu die Ansicht, daß die Vergütung für geleistete Zwangsarbeit nicht unter § 1 AKG fällt. Im Hinblick auf die ausländischen Zwangsarbeiter ergebe sich das aus § 101 AKG, wonach das Londoner Schuldenabkommen von der Regelung des § 1 AKG unberührt bleibt. Da die Ansprüche ausländischer Zwangsarbeiter gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens zurückgestellt waren und deshalb nicht gerichtlich verfolgt werden konnten, dürften sie nicht währenddessen durch ein deutsches Gesetz zum Erlöschen gebracht werden. Der Vergütungsanspruch deutscher Zwangsarbeiter würde - weil § 101 AKG für sie nicht gilt - nach § 1 AKG erlöschen. Dies bedeutet, daß § 1 AKG die Zwangsarbeiter wegen ihrer Staatsangehörigkeit ungleich behandelte. Die Vorschrift verstieße damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes und sei verfassungswidrig.
 

Erklärung der Republik Ungarn vom 10. Februar 1947

Die Beklagte vertritt weiter die Meinung, daß die Erklärung der Republik Ungarn in den Pariser Friedensverträgen vom 10. Februar 1947 gegenüber den alliierten Mächten die Ansprüche der ungarischen Klägerinnen zum Erlöschen gebracht hat. Darin verzichtete die Ungarische Regierung auf alle Reparationsforderungen. Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, daß die Erklärung nur die Täter (die ungarische Kollaborationsregierung), nicht aber die Opfer (z.B. die ungarischen Zwangsarbeiter) bestrafen sollte.
 

   
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