Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Rechtsquellen
 

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Haager Landkriegs-
verordnung
(HLKO)
 

Das vom Deutschen Reich 1899 ratifizierte und 1907 ergänzte »Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges« sieht in Artikel 52 die Entlohnung von Zivilpersonen vor, die im Kriegsfalle durch eine Besatzungsmacht zur Arbeit herangezogen wurden. Diese sogenannte Haager Landkriegsordnung (HLKO) ist bis heute geltendes Staats- und Völkerrecht.
 

Vergütung für Zwangsarbeit im Ersten Weltkrieg

Im Ersten Weltkrieg wurde die IG Farben zur Rüstungsproduktion gegründet. Die kaiserliche Armee verschleppte französische und belgische Zivilisten in die Produktionsstätten der IG Farben nach Deutschland. Dieser Tatbestand zählte zu den Kriegsverbrechen, die im Friedensvertrag von Versailles Berücksichtigung fanden. Im Teil VIII (Wiedergutmachungen) in der Anlage I. zu Artikel 232 des Vertrages ist die Vergütungspflicht für Zwangsarbeit ausdrücklich behandelt worden (RGBl. 1919, S. 687f.). Die Zwangsarbeiterentlohnung fand im Reichsfinanzplan entsprechende Berücksichtigung (RGBl. 1921, S. 761f.). Mit der Zahlung der Zwangsarbeiterlöhne durch die Regierung der Weimarer Republik an belgische und französische zivile Kriegsopfer war ein internationaler Präzedenzfall geschaffen.
 

Deklaration zur Ächtung der Sklaverei - 1926

Im Jahre 1926 unterzeichneten insgesamt 39 Staaten auf Initiative des Völkerbundes eine Deklaration zur »Ächtung der Sklaverei«. Am 14. Januar 1929 wurde sie vom Reichstag als Gesetz beschlossen. Artikel 5 der Deklaration sah vor, daß jegliche Arbeit, die von Zivilisten auf Anordnung der öffentlichen Hand oder für private Arbeitgeber geleistet wird, entlohnt werden müsse. Eine unfreiwillige Arbeit und die zwangsweise Wegführung vom Wohnort wurden verboten. Obwohl sich diese Vereinbarung eher auf die Zustände in den Kolonien bezog, gewann sie für die deutschen Rechtsverhältnisse insofern an Bedeutung, als nunmehr ausnahmslos in Friedens- und in Kriegszeiten eine bindende Pflicht für die Entlohnung der Arbeit gesetzlich garantiert war. Die Regelung beschränkte ihre Gültigkeit nicht auf das eigene Staatsgebiet, sondern galt unabhängig von der Rechtslage, die am Tatort herrschte.
 

Das Strafgesetzbuch

Das deutsche Strafgesetzbuch regelt die Frage seit 1871 gleichfalls. § 234 StGB stellt Menschenraub, Leibeigenschaft und Sklaverei unter Freiheitsstrafe. Diese Strafvorschrift galt auch während des Zweiten Weltkriegs.
 

   
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