Haager
Landkriegs-
verordnung
(HLKO) |
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Das vom Deutschen Reich
1899 ratifizierte und 1907 ergänzte »Abkommen betreffend
die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges« sieht in Artikel
52 die Entlohnung von Zivilpersonen vor, die im Kriegsfalle durch
eine Besatzungsmacht zur Arbeit herangezogen wurden. Diese sogenannte
Haager Landkriegsordnung (HLKO) ist bis heute geltendes Staats-
und Völkerrecht.
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| Vergütung
für Zwangsarbeit im Ersten Weltkrieg |
Im Ersten Weltkrieg
wurde die IG Farben zur Rüstungsproduktion gegründet. Die kaiserliche
Armee verschleppte französische und belgische Zivilisten in die
Produktionsstätten der IG Farben nach Deutschland. Dieser Tatbestand
zählte zu den Kriegsverbrechen, die im Friedensvertrag von Versailles
Berücksichtigung fanden. Im Teil VIII (Wiedergutmachungen) in der
Anlage I. zu Artikel 232 des Vertrages ist die Vergütungspflicht
für Zwangsarbeit ausdrücklich behandelt worden (RGBl. 1919, S. 687f.).
Die Zwangsarbeiterentlohnung fand im Reichsfinanzplan entsprechende
Berücksichtigung (RGBl. 1921, S. 761f.). Mit der Zahlung der Zwangsarbeiterlöhne
durch die Regierung der Weimarer Republik an belgische und französische
zivile Kriegsopfer war ein internationaler Präzedenzfall geschaffen.
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| Deklaration
zur Ächtung der Sklaverei - 1926 |
Im Jahre 1926 unterzeichneten
insgesamt 39 Staaten auf Initiative des Völkerbundes eine Deklaration
zur »Ächtung der Sklaverei«. Am 14. Januar 1929
wurde sie vom Reichstag als Gesetz beschlossen. Artikel 5 der Deklaration
sah vor, daß jegliche Arbeit, die von Zivilisten auf Anordnung
der öffentlichen Hand oder für private Arbeitgeber geleistet
wird, entlohnt werden müsse. Eine unfreiwillige Arbeit und
die zwangsweise Wegführung vom Wohnort wurden verboten. Obwohl
sich diese Vereinbarung eher auf die Zustände in den Kolonien
bezog, gewann sie für die deutschen Rechtsverhältnisse
insofern an Bedeutung, als nunmehr ausnahmslos in Friedens- und
in Kriegszeiten eine bindende Pflicht für die Entlohnung der
Arbeit gesetzlich garantiert war. Die Regelung beschränkte
ihre Gültigkeit nicht auf das eigene Staatsgebiet, sondern
galt unabhängig von der Rechtslage, die am Tatort herrschte.
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