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Presseerklärung
des OLG Köln vom 03.12.1998
Fortsetzung
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Zahlreiche Klägerinnen
und der eine Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt,
mit der sie sich gegen die Abweisung ihrer Klagen wenden. Die Bundesrepublik
führt ihrerseits ebenfalls Berufung, soweit sie hinsichtlich
der einen Klägerin verurteilt worden war.
Das Oberlandesgericht
hat in seinem heute verkündeten Berufungsurteil alle Klagen
abgewiesen. Das Gericht stellt zunächst klar, daß die
erlittene verbrecherische Behandlung fraglos eine unerlaubte Handlung
dargestellt hat, die alle Voraussetzungen für Entschädigungspflichten
nach den allgemeinen Vorschriften erfüllen würde. Für
den speziellen Fall der unter der nationalsozialistischen Diktatur
erlittenen Verfolgung sind aber ausschließlich Entschädigungsansprüche
nach dem Bundesentschädigungsgesetz - BEG - in dem darin vorgesehenen
Umfang durchsetzbar, ferner dann, wenn weitergehende Ansprüche
in Spezialregelungen oder völkerrechtlichen Verträgen
vorgesehen sind. Für die zu den Verfolgungsmaßnahmen
zählende Zwangsarbeit sieht das Bundesentschädigungsgesetz
aber keine Entschädigung vor. Auch existiert keine hier einschlägige
Sonderregelung oder völkerrechtliche Abrede. Hintergrund der
vom Bundesentschädigungsgesetz vorgenommenen Einschränkung
und Ausschließung weitergehender Ansprüche ist die Tatsache,
daß der deutsche Staat nach dem Ende der Naziherrschaft faktisch
bankrott war und eine völlige Entschädigung Verfolgter
sich als unmöglich darstellte. Das Ende der 40'iger, Anfang
der 50'iger Jahre erlassene Gesetzes-werk hat daher einerseits vorgesehen,
in gewissem Umfang Ersatz für erlittene Schäden bereit
zu stellen und auch so bald als möglich zu leisten. Andererseits
mußten, um dem vorhandenen Bankrott Rechnung zu tragen und
so erfüllbare Ansprüche festzulegen, die Ersatzberechtigten
Einschränkungen erfahren. Dies hat das Regelwerk des Entschädigungsrechtes
getan und steht damit als wirksam geltendes Recht dem klägerischen
Begehren entgegen. Denn es sieht, wie schon ausgeführt, für
Zwangsarbeit als solche keine Entschädigung vor. Die Entscheidung
des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann
von der Klägerseite mit dem Rechtsmittel derRevision vor dem
Bundesgerichtshof angegriffen werden.
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(Dr. Axel Jährig)
Pressedezernent
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