Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Presseerklärungen der Gerichte
 

7/7

 

Presseerklärung des OLG Köln vom 03.12.1998

Fortsetzung

 

Zahlreiche Klägerinnen und der eine Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweisung ihrer Klagen wenden. Die Bundesrepublik führt ihrerseits ebenfalls Berufung, soweit sie hinsichtlich der einen Klägerin verurteilt worden war.

Das Oberlandesgericht hat in seinem heute verkündeten Berufungsurteil alle Klagen abgewiesen. Das Gericht stellt zunächst klar, daß die erlittene verbrecherische Behandlung fraglos eine unerlaubte Handlung dargestellt hat, die alle Voraussetzungen für Entschädigungspflichten nach den allgemeinen Vorschriften erfüllen würde. Für den speziellen Fall der unter der nationalsozialistischen Diktatur erlittenen Verfolgung sind aber ausschließlich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz - BEG - in dem darin vorgesehenen Umfang durchsetzbar, ferner dann, wenn weitergehende Ansprüche in Spezialregelungen oder völkerrechtlichen Verträgen vorgesehen sind. Für die zu den Verfolgungsmaßnahmen zählende Zwangsarbeit sieht das Bundesentschädigungsgesetz aber keine Entschädigung vor. Auch existiert keine hier einschlägige Sonderregelung oder völkerrechtliche Abrede. Hintergrund der vom Bundesentschädigungsgesetz vorgenommenen Einschränkung und Ausschließung weitergehender Ansprüche ist die Tatsache, daß der deutsche Staat nach dem Ende der Naziherrschaft faktisch bankrott war und eine völlige Entschädigung Verfolgter sich als unmöglich darstellte. Das Ende der 40'iger, Anfang der 50'iger Jahre erlassene Gesetzes-werk hat daher einerseits vorgesehen, in gewissem Umfang Ersatz für erlittene Schäden bereit zu stellen und auch so bald als möglich zu leisten. Andererseits mußten, um dem vorhandenen Bankrott Rechnung zu tragen und so erfüllbare Ansprüche festzulegen, die Ersatzberechtigten Einschränkungen erfahren. Dies hat das Regelwerk des Entschädigungsrechtes getan und steht damit als wirksam geltendes Recht dem klägerischen Begehren entgegen. Denn es sieht, wie schon ausgeführt, für Zwangsarbeit als solche keine Entschädigung vor. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann von der Klägerseite mit dem Rechtsmittel derRevision vor dem Bundesgerichtshof angegriffen werden.
[...]

(Dr. Axel Jährig)
Pressedezernent

 

 

   
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