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Bundesverfassungsgericht:
Individuelle Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter sind nicht durch
eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen
Der Zweite Senat des
BVerfG hat im Beschluß vom 13. Mai 1996 einstimmig festgestellt,
daß es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die der Geltendmachung
individueller Entgelt-Ansprüche durch ehemalige jüdische Zwangsarbeiter
aus dem Zweiten Weltkrieg entgegensteht.
Anlaß dieser Entscheidung
sind zwei Vorlagen eines Landgerichts. Eine Vorlage bezieht sich
auf die Frage, welche Reichweite der völkerrechtliche Grundsatz
hat, daß materielle Kriegsfolgen nur aufgrund völkerrechtlicher
Vereinbarung geltend gemacht werden können, und ob dieser Grundsatz
auch Zahlungsansprüche aus geleisteter Zwangsarbeit umfaßt.
Die zweite Vorlage betrifft
die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1 des Gesetzes zur allgemeinen
Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches
entstandener Schäden (AKG).
Der Zweite Senat hat
beide Vorlagen für unzulässig erklärt.
I. Dem Verfahren bei
dem Landgericht liegen Klagen einer deutschen und mehrerer ausländischer
Staatsangehöriger zugrunde. Die Kläger waren während
des Zweiten Weltkrieges in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht
worden und mußten in der Zeit zwischen September 1943 und
Januar 1945 auf Anordnung der SS bei einem privaten Unternehmen
zwangsweise ohne Entgelt arbeiten. Die Kläger verlangen von
der Bundesrepublik Deutschland Entgelt für diese geleistete
Zwangsarbeit. In dem Verfahren der deutschen Klägerin hat das
Landgericht dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage
vorgelegt, ob § 1 AKG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach
dieser Vorschrift erlöschen Ansprüche gegen das Deutsche
Reich, wenn nicht in dem AKG etwas anderes bestimmt ist. Das Landgericht
hält § 1 AKG im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art.
3 GG für verfassungswidrig, weil die Klägerin hierdurch
ohne sachlichen Grund von jeder Entschädigung ausgeschlossen
werde. In dem Verfahren der ausländischen Kläger hat das
Landgericht dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Frage
vorgelegt, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts bestehe,
nach der die Ansprüche nicht individuell durchsetzbar, sondern
nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend zu machen seien.
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