Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Presseerklärungen der Gerichte
 

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  Presseerklärung des BVerfG Nr. 38/96 vom 02. 07.1996  

Bundesverfassungsgericht: Individuelle Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter sind nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen

Der Zweite Senat des BVerfG hat im Beschluß vom 13. Mai 1996 einstimmig festgestellt, daß es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die der Geltendmachung individueller Entgelt-Ansprüche durch ehemalige jüdische Zwangsarbeiter aus dem Zweiten Weltkrieg entgegensteht.

Anlaß dieser Entscheidung sind zwei Vorlagen eines Landgerichts. Eine Vorlage bezieht sich auf die Frage, welche Reichweite der völkerrechtliche Grundsatz hat, daß materielle Kriegsfolgen nur aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung geltend gemacht werden können, und ob dieser Grundsatz auch Zahlungsansprüche aus geleisteter Zwangsarbeit umfaßt.

Die zweite Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG).

Der Zweite Senat hat beide Vorlagen für unzulässig erklärt.

I. Dem Verfahren bei dem Landgericht liegen Klagen einer deutschen und mehrerer ausländischer Staatsangehöriger zugrunde. Die Kläger waren während des Zweiten Weltkrieges in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht worden und mußten in der Zeit zwischen September 1943 und Januar 1945 auf Anordnung der SS bei einem privaten Unternehmen zwangsweise ohne Entgelt arbeiten. Die Kläger verlangen von der Bundesrepublik Deutschland Entgelt für diese geleistete Zwangsarbeit. In dem Verfahren der deutschen Klägerin hat das Landgericht dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 1 AKG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift erlöschen Ansprüche gegen das Deutsche Reich, wenn nicht in dem AKG etwas anderes bestimmt ist. Das Landgericht hält § 1 AKG im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG für verfassungswidrig, weil die Klägerin hierdurch ohne sachlichen Grund von jeder Entschädigung ausgeschlossen werde. In dem Verfahren der ausländischen Kläger hat das Landgericht dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Frage vorgelegt, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts bestehe, nach der die Ansprüche nicht individuell durchsetzbar, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend zu machen seien.
 
 

   
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