Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Quellentexte
 

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  Artikel 5 Antisklavereiakte (Übereinkommen über die Sklaverei vom 25.09.1926)  

Die hohen Vertragsschließenden Teile erkennen an, daß die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatlichkeit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, daß die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt.

Es besteht Einverständnis darüber:
1. Daß vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann,
2. daß die hohen Vertragsschließenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Maße und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und daß diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, solange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, daß kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf,
3. daß in jedem Falle die Zentralbehörden der betreffenden Gebiete die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht tragen sollen.

 

  § 234 StGB (1945 geltende Fassung)  

Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes mit Zuchthaus bestraft.
 

  § 8 Absatz 1 Bundesentschädi-
gungsgesetz (BEG)
  Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden entstanden ist.
 
  Koalitions-
vereinbarung der SPD / Bündnis 90 Die Grünen - Auszug
  Die Rehabilitierung und die Verbesserung der Entschädigung der Opfer nationalsozialistischen Unrechts bleibt fortdauernde Verpflichtung. Die neue Bundesregierung wird eine Bundesstiftung »Entschädigung für NS-Unrecht« für die »vergessenen Opfer« und unter Beteiligung der deutschen Industrie eine Bundesstiftung »Entschädigung für NS-Zwangsarbeit« auf den Weg bringen. Nachteile in der Rentenversicherung und bei der Rehabilitierung von NS-Opfern werden durch eine gesetzliche Ergänzung des geltenden Rechts ausgeglichen.
 
   
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