Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Sammelklagen in den USA
 

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  Sammelklagen   Bemühungen von Politik und Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland, das Problem der Vergütung für ehemalige Zwangsarbeiter durch Errichtung einer Stiftung zu lösen, könnten sich als wirkungslos erweisen, wenn die in den USA angestrengten oder noch zu erwartenden Sammelklagen gegen einzelne deutsche Firmen mit ihren sehr hohen Schadensersatzforderungen zum Erfolg führten und gegen die Firmen vollstreckt würden. Beim Stichwort Sammelklage (»class action«) sind drei Gesichtspunkte zu bedenken, nämlich Zulässigkeit einer solchen Klage nach amerikanischem Recht und Vollstreckbarkeit eines aufgrund einer Sammelklage ergangenen Urteils in den USA oder in Deutschland.
 
  Voraussetzungen der "class action"  

Nach amerikanischem Recht setzt eine »class action« auf Klägerseite folgendes voraus:

• Die geschädigte Personengruppe (class) ist so zahlreich, daß eine gemeinschaftliche Klage unzweckmäßig ist.

• Es muß sich um Rechts- oder Sachfragen handeln, die der geschädigten Personengruppe gemeinsam sind.

• Die geltend gemachten Ansprüche der tatsächlich klagenden Geschädigten müssen typisch für die Ansprüche der geschä- digten Personengruppe sein.

• Die Kläger müssen die Interessen der geschädigten Personengruppe fair und angemessen vertreten.

Zu ihren weiteren Besonderheiten gehört, daß jeder Angehörige der geschädigten Personengruppe den Austritt aus der »class« erklären kann, so daß ein etwa ergehendes Urteil gegen diese Person nicht wirkt. Gegenüber allen anderen aus der geschädigten Personengruppe erwächst ein Urteil jedoch in Rechtskraft, das heißt also auch gegenüber solchen Mitgliedern der Gruppe, die von der »class action« nichts erfahren haben.
 

   
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