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Nach amerikanischem
Recht setzt eine »class action« auf Klägerseite
folgendes voraus:
Die geschädigte
Personengruppe (class) ist so zahlreich, daß eine gemeinschaftliche
Klage unzweckmäßig ist.
Es muß sich um
Rechts- oder Sachfragen handeln, die der geschädigten Personengruppe
gemeinsam sind.
Die geltend gemachten
Ansprüche der tatsächlich klagenden Geschädigten müssen typisch
für die Ansprüche der geschä- digten Personengruppe sein.
Die Kläger müssen
die Interessen der geschädigten Personengruppe fair und angemessen
vertreten.
Zu ihren weiteren Besonderheiten
gehört, daß jeder Angehörige der geschädigten
Personengruppe den Austritt aus der »class« erklären
kann, so daß ein etwa ergehendes Urteil gegen diese Person
nicht wirkt. Gegenüber allen anderen aus der geschädigten
Personengruppe erwächst ein Urteil jedoch in Rechtskraft, das
heißt also auch gegenüber solchen Mitgliedern der Gruppe,
die von der »class action« nichts erfahren haben.
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