 |
 |
 |
 |
      |
 |
 |
 |
 |
 |
 |

 |
| |
|
Stiftungsmodelle
|
2/2 |
| |
Selbständige
Stiftung |
|
Eine
weitere Möglichkeit ist die selbständige Stiftung des privaten Rechts,
die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Für sie gelten die §§
80 - 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie das Stiftungsgesetz
des Landes, in welchem die selbständige Stiftung des privaten Rechts
ihren Sitz hat. Sämtliche Landesstiftungsgesetze sehen ein Genehmigungsverfahren
vor.
|
| |
Vorteile |
|
Auch
wenn die Stiftung nach der Genehmigung eine selbständige juristische
Person ist, unterliegt sie der laufenden Stiftungsaufsicht des Staates.
Darin liegt zugleich der besondere Vorteil dieser Form, weil die Stiftungsaufsicht
die Einhaltung der Gesetze und des Stiftungszwecks garantiert.
|
| |
Nachteile |
|
Nachteilig
ist das zeitaufwendige Genehmigungsverfahren sowie - wie bei der unselbständigen
Stiftung - der Umstand, daß individuelle Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter
gegen die Firmen oder die Bundesrepublik und die Kommunen fortbestehen.
|
| |
Stiftung
des öffentlichen Rechts |
|
Durch
die Schaffung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts
läßt sich dieser Nachteil vermeiden. Dazu ist ein formelles Stiftungsgesetz
erforderlich. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts übt hoheitliche
Befugnisse aus, weil sie Aufgaben wahrnimmt, die in den Funktionsbereich
der öffentlichen Verwaltung fallen. Die Stiftung des öffentlichen
Rechts unterliegt der Stiftungsaufsicht durch den Bund und der Rechnungsprüfung
durch den Bundesrechnungshof. Die Bundesrepublik hat die Deutsche
Ausgleichsbank in Bonn mit den Aufgaben des Stiftungsvorstandes für
die bundesunmittelbaren Stiftungen betraut, die auch für weitere Aufgaben
bereitstünde.
|
| |
Beispiele
für Bundesstiftungen |
|
Bisher
gibt es nur wenige Stiftungen des Bundes. Zum Beispiel die Stiftung
»Hilfswerk für behinderte Kinder«, bekannt als Contergan-Stiftung
(1971) sowie die Stiftung »Humanitäre Hilfe für durch
Blutprodukte HIV-infizierte Personen« (1995).
|
| |
Vorteile |
|
Der Begünstigte hat, soweit er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen
klagbaren Anspruch auf Leistung. Im Stiftungsgesetz muß der Rechtsweg
klar geregelt werden. Das Stiftungsgesetz regelt die Ansprüche der
Begünstigten und kann weitergehende individuelle Ansprüche der Begünstigten
ausschließen. Ehemalige Zwangsarbeiter könnten dann ihre Ansprüche
auf Vergütung für Zwangsarbeit nur gegen die Stiftung geltend machen,
im Inland aber nicht mehr gegen die Firmen, die Bundesrepublik oder
die Kommunen vorgehen.
|
| |
Nachteile |
|
Die
Nachteile der Stiftung des öffentlichen Rechts sind systembedingt.
Stiftungen des Bundes erfordern zu ihrer Gründung ein Bundesgesetz.
Eine Stiftung des öffentlichen Rechts benötigt gegenüber den anderen
Rechtsformen eine wesentlich längere Entstehungszeit, denn bevor der
Bundestag beraten und beschließen kann, muß ein Gesetzesentwurf erarbeitet
werden.
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |