Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Der weitere Ablauf der Verfahren
 

 
Die Berufung im Bonner Prozeß  

19 von 22 Klägerinnen des Bonner Verfahrens und zwei Klägerinnen des Bremer Verfahrens haben Berufung eingelegt. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat die Urteile angefochten, soweit sie verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufungen der Klägerinnen und des Klägers durch Urteil vom 03.12.1998 zurückgewiesen und auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert, als es einer Klägerin einen Schadenersatzanspruch zugesprochen hat. Das Oberlandesgericht Köln steht auf dem Rechtsstandpunkt, daß § 8 Absatz 1 BEG einen Anspruch auf Vergütung für geleistete Zwangsarbeit selbst für diejenige Klägerin ausschließt, auf die das BEG niemals anwendbar war. Der Gesetzgeber wollte über die im BEG geregelten Entschädigungsfälle hinaus für niemanden Leistungen erbringen.
 

Revision eingelegt

Gegen dieses Urteil haben sämtliche Klägerinnen und der Kläger, die an dem Berufungsverfahren beteiligt waren, Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Nun wird der Bundesgerichtshof oder sogar noch einmal das Bundesverfassungsgericht abschließend über die Frage der Vergütung für im Zweiten Weltkrieg geleistete Zwangsarbeit entscheiden müssen.
 

   
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