| Die
Berufung im Bonner Prozeß |
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19 von 22 Klägerinnen
des Bonner Verfahrens und zwei Klägerinnen des Bremer Verfahrens
haben Berufung eingelegt. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat
die Urteile angefochten, soweit sie verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht
Köln hat die Berufungen der Klägerinnen und des Klägers durch Urteil
vom 03.12.1998 zurückgewiesen und auf die Berufung der Bundesrepublik
Deutschland das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert, als
es einer Klägerin einen Schadenersatzanspruch zugesprochen hat.
Das Oberlandesgericht Köln steht auf dem Rechtsstandpunkt, daß §
8 Absatz 1 BEG einen Anspruch auf Vergütung für geleistete Zwangsarbeit
selbst für diejenige Klägerin ausschließt, auf die das BEG niemals
anwendbar war. Der Gesetzgeber wollte über die im BEG geregelten
Entschädigungsfälle hinaus für niemanden Leistungen erbringen.
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| Revision
eingelegt |
Gegen dieses Urteil
haben sämtliche Klägerinnen und der Kläger, die an dem Berufungsverfahren
beteiligt waren, Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Nun
wird der Bundesgerichtshof oder sogar noch einmal das Bundesverfassungsgericht
abschließend über die Frage der Vergütung für im Zweiten Weltkrieg
geleistete Zwangsarbeit entscheiden müssen.
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