Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Die rechtlichen Standpunkte
 

3/3

Ist § 8 Absatz 1 BEG abschließend und ausschließlich?  

Kernpunkt des Rechtsstreits ist jedoch die Frage, ob und inwieweit § 8 Absatz 1 BEG die geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung für geleistete Zwangsarbeit umfaßt. § 8 Absatz 1 BEG beschränkt die Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland auf die im BEG aufgezählten Fälle (Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, beruflichem oder wirtschaftlichem Fortkommen). Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß § 8 Absatz 1 BEG abschließend sei und weitergehende Ansprüche jeglicher Art ausschließe. Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch seine Begründung seien eindeutig. Der Gesetzgeber habe das Problem der Zwangsarbeit gekannt und hierfür keinerlei Vergütungen zahlen wollen. Nur für die explizit im BEG aufgeführten Tatbestände sollte überhaupt eine Entschädigung im Rahmen des damals Möglichen geleistet werden. Der Gesetzgeber habe angesichts des Staatsbankrotts des Deutschen Reichs eine abschließende Entscheidung über Zahlungen zur Wiedergutmachung treffen müssen. Die Vergütung für Zwangsarbeit sei nicht beabsichtigt gewesen.

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, daß sich in der Gesetzesbegründung keinerlei Hinweis darauf finde, daß für Zwangsarbeit eine Vergütung nicht gezahlt werden sollte. Der Gesetzgeber habe diese Frage zum damaligen Zeitpunkt nicht regeln müssen, da Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens Zahlungen für geleistete Zwangsarbeit wirksam verhinderte. Das Bundesentschädigungsgesetz schließe daher die Zahlung einer Vergütung für geleistete Zwangsarbeit nicht aus. Insbesondere müsse dies für solche ehemaligen Zwangsarbeiter gelten, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Entschädigungsleistungen nach dem BEG nie erfüllten. Denn für eine Person, die von dem Gesetz nicht erfaßt werde, könne dieses Gesetz auch keine Ansprüche ausschließen.
 

   
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