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§ 8 Absatz 1 BEG abschließend und ausschließlich? |
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Kernpunkt des Rechtsstreits
ist jedoch die Frage, ob und inwieweit § 8 Absatz 1 BEG die geltend
gemachten Ansprüche auf Vergütung für geleistete Zwangsarbeit umfaßt.
§ 8 Absatz 1 BEG beschränkt die Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
auf die im BEG aufgezählten Fälle (Schaden an Leben, Körper, Gesundheit,
Freiheit, Eigentum, Vermögen, beruflichem oder wirtschaftlichem
Fortkommen). Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß § 8 Absatz 1
BEG abschließend sei und weitergehende Ansprüche jeglicher Art ausschließe.
Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch seine Begründung seien
eindeutig. Der Gesetzgeber habe das Problem der Zwangsarbeit gekannt
und hierfür keinerlei Vergütungen zahlen wollen. Nur für die explizit
im BEG aufgeführten Tatbestände sollte überhaupt eine Entschädigung
im Rahmen des damals Möglichen geleistet werden. Der Gesetzgeber
habe angesichts des Staatsbankrotts des Deutschen Reichs eine abschließende
Entscheidung über Zahlungen zur Wiedergutmachung treffen müssen.
Die Vergütung für Zwangsarbeit sei nicht beabsichtigt gewesen.
Die Klägerinnen vertreten
die Ansicht, daß sich in der Gesetzesbegründung keinerlei Hinweis
darauf finde, daß für Zwangsarbeit eine Vergütung nicht gezahlt
werden sollte. Der Gesetzgeber habe diese Frage zum damaligen Zeitpunkt
nicht regeln müssen, da Artikel 5 Absatz 2 des Londoner Schuldenabkommens
Zahlungen für geleistete Zwangsarbeit wirksam verhinderte. Das Bundesentschädigungsgesetz
schließe daher die Zahlung einer Vergütung für geleistete Zwangsarbeit
nicht aus. Insbesondere müsse dies für solche ehemaligen Zwangsarbeiter
gelten, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Entschädigungsleistungen
nach dem BEG nie erfüllten. Denn für eine Person, die von dem Gesetz
nicht erfaßt werde, könne dieses Gesetz auch keine Ansprüche ausschließen.
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