| Neue
Lage durch den 2+4-Vertrag (Friedensvertrag) |
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Die Rechtslage zugunsten
der ehemaligen ausländischen Zwangsarbeiter änderte sich erst durch
den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
vom 12.09.1990, den sogenannten 2+4-Vertrag. Dieser Vertrag hat
die Funktion eines Ersatzfriedensvertrages, ohne jedoch Reparationsansprüche
der ehemaligen
Kriegsgegner zu begründen. Seitdem ist der früheren Rechtsprechung
der deutschen Gerichte, nämlich Klagen ehemaliger ausländischer
Zwangsarbeiter auf Entlohnung für Zwangsarbeit wegen der noch offenen
Reparationsfrage als derzeit unbegründet abzuweisen, der Boden entzogen.
Der Abschluß des 2+4-Vertrags war das Startzeichen für den Bonner
und den Bremer Zwangsarbeiterprozeß.
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| Zwei
Klägerinnen gewannen teilweise in I. Instanz |
Das Landgericht Bonn
hat durch Urteil vom 05.11.1997 und das Landgericht Bremen durch
Urteil vom 02.06.1998 entschieden. Beide haben die Klagen derjenigen
Zwangsarbeiterinnen abgewiesen, die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz
erhalten hatten. Zur Begründung führten sie aus, daß mit der Zahlung
nach dem BEG auch ein möglicher Vergütungsanspruch für geleistete
Zwangsarbeit abgegolten sei.
Den Klägerinnen, die
keine Entschädigung nach dem BEG erhalten hatten, sprachen die Gerichte
einen Teilbetrag von jeweils 15.000,-- DM zu. Begründet wurde dies
damit, daß von dem vergleichbaren Lohn eines deutschen Arbeitnehmers
in den Jahren 1943 bis 1945 in Höhe von 60 RM pro Woche auszugehen
sei. Der Betrag müsse 1:1 auf Deutsche Mark umgestellt und auf den
Geldwert des Jahres 1991 umgerechnet werden.
Dagegen haben sich die
Klägerinnen und der Kläger mit der Begründung zur Wehr gesetzt,
daß die Bedingungen, unter denen die KZ-Häftlinge arbeiten und leben
mußten, mit denen eines deutschen Arbeiters nicht gleichgesetzt
werden dürften.
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Die
lange Dauer - Zuerst mußte das Bundes- verfassungsgericht entscheiden |
Beide Verfahren dauerten
bis zu einer ersten Entscheidung fünf bzw. sechs Jahre. Das hing
damit zusammen, daß beide Gerichte sich an das Bundesverfassungsgericht
wenden mußten. Es hatte die Frage zu entscheiden, ob ehemalige ausländische
Zwangsarbeiter einen individuellen Entschädigungsanspruch gegen
die Bundesrepublik Deutschland überhaupt geltend machen könnten
oder ob sie daran gehindert seien, weil solche Ansprüche nur als
Reparationsforderungen von Staat zu Staat verfolgt werden könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlagebeschlüsse beider Gerichte
im Mai 1996 als unzulässig abgewiesen. Es hat jedoch zugleich klargestellt,
daß die Geschädigten ihre Schadenersatzansprüche auch individuell
einklagen könnten, weil das Völkerrecht dem nicht entgegenstehe.
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