Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
Der Sachverhalt
  Die Dokumentation
Die Bundesstiftung
Einleitung
Unrecht Zwangsarbeit
Die Zwangsarbeiterprozesse
  Der Bonner Prozeß
Der Bremer Prozeß
Warum gegen die BRD?
Warum erst jetzt?  
Die rechtlichen Standpunkte    
Ablauf der Verfahren
Lösungsmodelle
Anhang
 
|  Literaturverzeichnis
|  Suche
|  Gästebuch
|  Adressen / Unterstützung
|  Impressum
  |  Site-Map    
       
Zum AnfangZurückWeiter

   

Warum erst jetzt?
 

2/2

Neue Lage durch den 2+4-Vertrag (Friedensvertrag)  

Die Rechtslage zugunsten der ehemaligen ausländischen Zwangsarbeiter änderte sich erst durch den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.09.1990, den sogenannten 2+4-Vertrag. Dieser Vertrag hat die Funktion eines Ersatzfriedensvertrages, ohne jedoch Reparationsansprüche der ehemaligen Kriegsgegner zu begründen. Seitdem ist der früheren Rechtsprechung der deutschen Gerichte, nämlich Klagen ehemaliger ausländischer Zwangsarbeiter auf Entlohnung für Zwangsarbeit wegen der noch offenen Reparationsfrage als derzeit unbegründet abzuweisen, der Boden entzogen. Der Abschluß des 2+4-Vertrags war das Startzeichen für den Bonner und den Bremer Zwangsarbeiterprozeß.
 

Zwei Klägerinnen gewannen teilweise in I. Instanz

Das Landgericht Bonn hat durch Urteil vom 05.11.1997 und das Landgericht Bremen durch Urteil vom 02.06.1998 entschieden. Beide haben die Klagen derjenigen Zwangsarbeiterinnen abgewiesen, die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten hatten. Zur Begründung führten sie aus, daß mit der Zahlung nach dem BEG auch ein möglicher Vergütungsanspruch für geleistete Zwangsarbeit abgegolten sei.

Den Klägerinnen, die keine Entschädigung nach dem BEG erhalten hatten, sprachen die Gerichte einen Teilbetrag von jeweils 15.000,-- DM zu. Begründet wurde dies damit, daß von dem vergleichbaren Lohn eines deutschen Arbeitnehmers in den Jahren 1943 bis 1945 in Höhe von 60 RM pro Woche auszugehen sei. Der Betrag müsse 1:1 auf Deutsche Mark umgestellt und auf den Geldwert des Jahres 1991 umgerechnet werden.

Dagegen haben sich die Klägerinnen und der Kläger mit der Begründung zur Wehr gesetzt, daß die Bedingungen, unter denen die KZ-Häftlinge arbeiten und leben mußten, mit denen eines deutschen Arbeiters nicht gleichgesetzt werden dürften.
 

Die lange Dauer - Zuerst mußte das Bundes-
verfassungsgericht entscheiden

Beide Verfahren dauerten bis zu einer ersten Entscheidung fünf bzw. sechs Jahre. Das hing damit zusammen, daß beide Gerichte sich an das Bundesverfassungsgericht wenden mußten. Es hatte die Frage zu entscheiden, ob ehemalige ausländische Zwangsarbeiter einen individuellen Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland überhaupt geltend machen könnten oder ob sie daran gehindert seien, weil solche Ansprüche nur als Reparationsforderungen von Staat zu Staat verfolgt werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlagebeschlüsse beider Gerichte im Mai 1996 als unzulässig abgewiesen. Es hat jedoch zugleich klargestellt, daß die Geschädigten ihre Schadenersatzansprüche auch individuell einklagen könnten, weil das Völkerrecht dem nicht entgegenstehe.
 

   
Zum AnfangZurückNach obenWeiter