| Warum
erst jetzt? |
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In der Öffentlichkeit
wird vielfach danach gefragt, weshalb Zwangsarbeiter erst mehr als
45 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges damit begonnen haben,
ihre Ansprüche geltend zu machen. Es hat durchaus frühere Versuche
gegeben, solche Ansprüche durchzusetzen.
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| I.G.
Farben-Urteil und Gesetz |
Mit Urteil vom 10.06.1953
verurteilte das Landgericht Frankfurt die I.G. Farbenindustrie A.G.
i.L. zur Zahlung von 10.000 DM
Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld an einen ehemaligen Zwangsarbeiter.
Später beschloß der Bundestag das sog. I.G. Farben-Gesetz vom 27.05.1957,
das alle Gläubiger der I.G. Farbenindustrie A.G. i.L. zur Anmeldung
ihrer Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist aufrief. Anderweitig
erloschen die Ansprüche mit Ablauf dieser Frist.
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| Frühere
erfolglose Klagen |
Weitere Versuche, vor
deutschen Gerichten Entschädigungsansprüche durchzusetzen, scheiterten
aus rechtlichen Gründen. Entsprechende Klagen wurden entweder als
verfrüht oder als verspätet zurückgewiesen. Verfrüht waren nach
Auffassung der Gerichte solche Klagen, die ehemalige ausländische
Zwangsarbeiter gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben hatten.
Hier stand das Abkommen über deutsche Auslandsschulden aus dem Jahr
1953, das Londoner Schuldenabkommen, entgegen. Dort war geregelt,
daß eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen
von Staatsangehörigen der Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand
befanden oder von Deutschland besetzt waren, bis zur endgültigen
Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt würde (Artikel 5 Absatz
2). Daraus folgerten die Gerichte, daß diese Forderungen, zu denen
auch Lohnforderungen der ehemaliger Zwangsarbeiter gerechnet wurden,
einem Klagestopp unterlagen; sie wiesen demzufolge die Klagen auf
Entschädigung als zur (damaligen) Zeit unbegründet ab. Auf An- sprüche
ehemaliger deutscher bzw. ausländischer Zwangsarbeiter gegen deutsche
Firmen fand zwar das Londoner Schuldenabkommen keine Anwendung,
jedoch wiesen die deutschen Gerichte deren Klagen regelmäßig mit
der Begründung ab, sie seien verjährt, da die Beklagten die Einrede
der Verjährung erhoben hatten.
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