Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Warum erst jetzt?
 

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Warum erst jetzt?  

In der Öffentlichkeit wird vielfach danach gefragt, weshalb Zwangsarbeiter erst mehr als 45 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges damit begonnen haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Es hat durchaus frühere Versuche gegeben, solche Ansprüche durchzusetzen.
 

I.G. Farben-Urteil und Gesetz

Mit Urteil vom 10.06.1953 verurteilte das Landgericht Frankfurt die I.G. Farbenindustrie A.G. i.L. zur Zahlung von 10.000 DM Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld an einen ehemaligen Zwangsarbeiter. Später beschloß der Bundestag das sog. I.G. Farben-Gesetz vom 27.05.1957, das alle Gläubiger der I.G. Farbenindustrie A.G. i.L. zur Anmeldung ihrer Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist aufrief. Anderweitig erloschen die Ansprüche mit Ablauf dieser Frist.
 

Frühere erfolglose Klagen

Weitere Versuche, vor deutschen Gerichten Entschädigungsansprüche durchzusetzen, scheiterten aus rechtlichen Gründen. Entsprechende Klagen wurden entweder als verfrüht oder als verspätet zurückgewiesen. Verfrüht waren nach Auffassung der Gerichte solche Klagen, die ehemalige ausländische Zwangsarbeiter gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben hatten. Hier stand das Abkommen über deutsche Auslandsschulden aus dem Jahr 1953, das Londoner Schuldenabkommen, entgegen. Dort war geregelt, daß eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staatsangehörigen der Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder von Deutschland besetzt waren, bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt würde (Artikel 5 Absatz 2). Daraus folgerten die Gerichte, daß diese Forderungen, zu denen auch Lohnforderungen der ehemaliger Zwangsarbeiter gerechnet wurden, einem Klagestopp unterlagen; sie wiesen demzufolge die Klagen auf Entschädigung als zur (damaligen) Zeit unbegründet ab. Auf An- sprüche ehemaliger deutscher bzw. ausländischer Zwangsarbeiter gegen deutsche Firmen fand zwar das Londoner Schuldenabkommen keine Anwendung, jedoch wiesen die deutschen Gerichte deren Klagen regelmäßig mit der Begründung ab, sie seien verjährt, da die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben hatten.
 

   
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