Die Lohnforderungen der NS-Zwangsarbeiter
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Warum gegen die Bundesrepublik Deutschland?
 

 
Die Bundesrepublik Deutschland wird verklagt - Warum?  

Die Beklagte beider Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, obwohl die Klägerinnen und der Kläger im Bonner Fall für das private Rüstungsunternehmen Weichsel Metall-Union KG und die Klägerinnen im Bremer Fall für die Hansestadt Bremen eingesetzt waren. Die Konzentrationslager und damit auch die darin gefangengehaltenen Häftlinge unterstanden der unmittelbaren Gewalt der SS, die, obwohl sie eine Untergliederung der NSDAP bildete, nach dem damaligen Rechtsverständnis staatliche Gewalt ausübte. Die SS kassierte für jeden Zwangsarbeiter einen täglichen Verleihlohn zwischen 4 und 6 RM. Dieses Geld, abzüglich geringer Kosten für die Ernährung, überwiesen die Lagerleitungen an das Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt (WVHA) der SS in Berlin, von wo ein Teil dieser Mittel über das Reichsfinanzministerium letztlich in den Staatshaushalt floß. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs Begünstigte dieser Zahlungen. Deshalb wird sie verklagt.
 

Entschädigung für die unentgeltlich geleistete Zwangsarbeit

Der Kläger und die Klägerinnen beider Verfahren haben die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung für die unentgeltlich geleistete Zwangsarbeit verklagt. Grundlage dieses Anspruchs ist der Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Artikel 34 GG bzw. Artikel 131 der Weimarer Verfassung. Angeknüpft wird dabei an die von der Reichsregierung erlassenen Rechtsvorschrif- ten, die den Einsatz von KZ-Häftlingen zur Zwangsarbeit ermöglichten. Diese Rechtsverordnungen waren rechtswidrig, da sie weder dem Grundrechtskatalog der nie außer Kraft gesetzten Weimarer Verfassung entsprachen, noch dem Mindeststandard des geltenden Völkerrechts, das gemäß Artikel 4 der Weimarer Verfassung im Deutschen Reich unmittelbar galt.
 

   
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