| Die
Bundesrepublik Deutschland wird verklagt - Warum? |
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Die Beklagte beider
Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, obwohl die Klägerinnen
und der Kläger im Bonner Fall für das private Rüstungsunternehmen
Weichsel Metall-Union KG und die Klägerinnen im Bremer Fall für
die Hansestadt Bremen eingesetzt waren. Die Konzentrationslager
und damit auch die darin gefangengehaltenen Häftlinge unterstanden
der unmittelbaren Gewalt der SS, die, obwohl sie eine Untergliederung
der NSDAP bildete, nach dem damaligen Rechtsverständnis staatliche
Gewalt ausübte. Die SS kassierte für jeden Zwangsarbeiter einen
täglichen Verleihlohn zwischen 4 und 6 RM. Dieses Geld, abzüglich
geringer Kosten für die Ernährung, überwiesen die Lagerleitungen
an das Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt (WVHA) der SS in Berlin,
von wo ein Teil dieser Mittel über das Reichsfinanzministerium letztlich
in den Staatshaushalt floß. Die Bundesrepublik Deutschland ist als
Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs Begünstigte dieser Zahlungen.
Deshalb wird sie verklagt.
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| Entschädigung
für die unentgeltlich geleistete Zwangsarbeit |
Der Kläger und die Klägerinnen
beider Verfahren haben die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung
für die unentgeltlich geleistete Zwangsarbeit verklagt. Grundlage
dieses Anspruchs ist der Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Artikel 34
GG bzw. Artikel 131 der Weimarer Verfassung. Angeknüpft wird dabei
an die von der Reichsregierung erlassenen Rechtsvorschrif- ten,
die den Einsatz von KZ-Häftlingen zur Zwangsarbeit ermöglichten.
Diese Rechtsverordnungen waren rechtswidrig, da sie weder dem Grundrechtskatalog
der nie außer Kraft gesetzten Weimarer Verfassung entsprachen, noch
dem Mindeststandard des geltenden Völkerrechts, das gemäß Artikel 4
der Weimarer Verfassung im Deutschen Reich unmittelbar galt.
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